Tennisclub 1978 Großwallstadt e.V.

63868 Großwallstadt ● Am Kehlpfad ● Telefon Tennisheim: 0176/56738513

 

 

 

 

Satzung Tennisclub 1978 Großwallstadt e.V.

gegründet 1978, eingetragen im Vereinsregister als e.V. am 01.03.1979 im Vereinsregister des

Amtsgericht Aschaffenburg unter Reg.-Nr. VR 20337.

Satzung gültig ab Mitgliederversammlung am 27.03.2017

§ 1       Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen „Tennisclub 1978 Großwallstadt e.V.“ (TCG).

Der Tennisclub 1978 Großwallstadt e.V. mit Sitz in Großwallstadt verfolgt

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Tennis- und Sport-Ausbildung Jugendlicher und Erwachsener, die Organisation und Durchführung öffentlicher Sportveranstaltungen und die Beteiligung bei sportlichen, feierlichen Anlässen.

Durch Unterhaltung der Tennisplätze, des Tennisheims sowie der gesamten Tennisanlage werden die Voraussetzungen für die Ausübung des Tennissportes ermöglicht.

Der „Tennisclub 1978 Großwallstadt e.V.“ wird als eingetragener Verein geführt.

§ 2       Wirtschaftliche Zwecke

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3       Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4       Ausgaben, Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 5       Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Bayrischen Landes-Sportverband und im Bayerischen Tennisverband. Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Bayerischen Tennisverbandes an.

§ 6       Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.

§ 7       Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

  • Der Verein besteht aus
    • aktiven Mitgliedern
    • passiven Mitgliedern
    • jugendlichen Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
  • Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins.
  • Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den Sport überhaupt verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  • Die Mitglieder erkennen die Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen an. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.
  • Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  • Der Vorstand ist berechtigt, einen Aufnahmeantrag abzulehnen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung und ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
  • Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
  • Bei der Aufnahme von Mitgliedern sollen die vorhandenen Spielmöglichkeiten berücksichtigt werden.

§ 8       Rechte und Pflichten des Mitgliedes

  1. Jedes Mitglied hat den Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane (Vorstandschaft und Ausschuss) verbindlich.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  4. Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlungen verpflichtet.
  5. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, Arbeitseinsätze bei sportlichen, gesellschaftlichen oder vom Verein durchgeführte Veranstaltungen und Aktivitäten abzuleisten. Abgeleistete Arbeitsstunden werden im Jahresbeitrag verrechnet. Diese Regelung wird durch den Vereinssauschuss festgelegt.

§ 9       Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen, Gebühren

Alle Mitglieder haben die nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils gültigen Beiträge zu leisten, wobei folgende Beiträge festgelegt werden können:

  • Mitgliedsbeitrag
  • Aufnahmebeitrag (falls vorgesehen)
  • Arbeitsleistungen
  • Sachleistungen – bis zum Wert von 100,-- EUR jährlich

Die Höhe der Beiträge kann nach den verschiedenen Mitgliedergruppen unterschieden werden, wobei nach objektiven Kriterien beurteilt werden muss.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Die Beitragsordnung bestimmt die Höhe der Beiträge sowie die Zahlungsbedingungen.

Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge zu ermäßigen oder zu erlassen.

Der Beitrag ist auf das Vereinskonto zu überweisen.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  • Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
  • Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
    • mit der Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als 1 Jahr im Rückstand ist,
    • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
    • Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
    • sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.
  • Das Mitglied ist vor einem Ausschluss vom Vorstand anzuhören.
  • Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
  • Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen Berufungsrecht zu. Die Berufung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
  • Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • Vorstand
  • Vereinsausschuss
  • Mitgliederversammlung
  • weitere Ausschüsse von Fall zu Fall

Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt, soweit nicht gem. § 3 oder § 4 besondere Vergütungen gewährt werden.

Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.

Wiederwahl und Ämterhäufung ist möglich.

§ 12 Der Vorstand

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
    • Vorstand Sport
    • Vorstand Kultur und Öffentlichkeitsarbeit
    • Vorstand Liegenschaften.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.

  1. Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen
    Geschäfte bis zum Betrag von 500,-- Euro im Einzelfall ausführen.
  2. Bei Rechtsgeschäften über 500,00 Euro sind nur zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertretungsberechtigt. Zusätzlich ist zu Rechtsgeschäften über 3000 Euro sowie zu Grundstücksgeschäften jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen, die Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich.
  3. Die Vorstände sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre für 2 Jahre gewählt.

§ 13 Vereinsausschuss

1) Der Vereinsausschuss hat folgende Mitglieder:

  • den Vorstand gem. § 12 Absatz 1
  • Beirat Jugend ( Jugendwart, Jugendleitung)
  • Beirat Finanzen
  • Beirat Wirtschaft und Kultur
  • Beirat Liegenschaften
  • dem Schriftführer (Ausschuss-Protokolle und Berichte).
  • Der Vereinsausschuss kann zu seinen Sitzungen sonstige Personen ohne Stimmrecht hinzuziehen.
  • Der Vereinsausschuss hat das Recht, Ausschüsse und Projektgruppen zu bilden.
  • Die Vorstände gem. §12 Absatz 1 sowie der Vereinsausschuss werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  • Der Vereinsausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen.
  • Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorstand einberufen werden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählen die Stimmen der Vorstände doppelt.
  • Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • Für besondere Aufgaben können vom Vorstand zusätzliche Ausschüsse gebildet werden. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit müssen geregelt sein.
  • Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, ernennt der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
  • Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 14 Rechnungsprüfer

  • Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  • Sie dürfen keinem Organ oder Ausschuss des Vereins angehören.
  • Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
  • Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu gewähren.
  • Die Prüfung des Kassen- und des Jahresabschlusses müssen mindestens 2 Rechnungsprüfer vornehmen.

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

  • Die Wahl des Vorstandes.
  • Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern.
  • Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer sowie und Erteilung der Entlastung.
  • Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  • Die Festlegung des Mitgliederjahresbeitrages.
  • Die Wahl des Vereinsausschusses.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  • Die Beschlusserfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen.
  • Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist durch geheime Wahl durchzuführen, wenn dies mindestens von einem Viertel der erschienenen Mitglieder beantragt wird. Ansonsten erfolgt die Wahl durch Zuruf.
  • Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  • In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens 10% der Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 4 Wochen.
  • Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorstand bis zum 15. Kalendertag vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Sie sind in der Tagesordnung einzeln aufzunehmen.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sowie in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.
  • Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung von der Mehrheit widersprochen wird.
  • Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder dauerhafte Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn die Änderungen unter Angabe der betroffenen Bestimmungen im vorgeschlagenen Wortlaut in der Tagesordnung angekündigt waren.
  • Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • Die Einberufung und Einladung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit Angaben der Tagesordnungspunkte durch das Amtsblatt der Gemeinde Großwallstadt. Die Frist beträgt 4 Wochen zum Termin der Mitgliederversammlung. Die Form einer ordentlichen Mitgliederversammlung gilt ebenso für eine außerordentliche Mitgliederversammlung.

§ 17 Ordnungen und Disziplinarangelegenheiten

  • Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen.

•        Diese Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen.

  • Ordnungen sollen bestehen als
    • Beitragsordnung
    • Spiel- und Platzordnung
    • Jugendordnung
    • Ehrenordnung.
  • Zuständig für Disziplinarangelegenheiten ist der Vorstand.
  • Disziplinarangelegenheiten sind Verstöße und Verfehlungen gegen:
    • Satzung, Ordnungen und entsprechende Beschlüsse der übergeordneten Organisation,
    • die Anordnungen des Vereins und seiner Organe,
    • den sportlichen Anstand,
    • die Ehre und das Ansehen aller mit dem Tennissport befassten Personen und Organe.
  • Es können folgende Strafen verhängt werden:
    • Verwarnung
    • Ausschluss auf bestimmte Zeit von der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
    • Spielersperre
    • Enthebung oder zeitweiser oder dauernder Ausschluss vom Amt als Mitglied eines Organs oder Ausschusses des Vereins
    • Vereinsausschluss.
    • Bevor eine Strafe ausgesprochen wird, ist der Betroffene anzuhören. Die Begründung für die Strafe muss schriftlich erfolgen.

§ 18 Beurkundung von Beschlüssen

Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 19 Verbindlichkeiten

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt, nur das Vereinsvermögen.

§ 20 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung zur Vereinsauflösung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschussfähig ist. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit ja oder nein erfolgen.
  • Für den Fall der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Großwallstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Ende der Satzung-                                                            Stand: 27.03.2017